WGfF | Satzung

Satzung der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde e.V.

— Fassung vom 30. April 2022 —

§ 1

Der Name des Vereins lautet „Westdeutsche Gesellschaft für Familienkunde e.V.“. In der abgekürzten Form wird der Begriff „WGfF“ verwendet. Der Verein wurde am 12. März 1913 gegründet. Vereinssitz ist Köln.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in familien- und wappenkundlicher Hinsicht sowie die Pflege des historischen Bewusstseins und des Interesses an regionaler Geschichte und deren Erforschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Beratung bei deren Erstellung
  2. Durchführung von Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
  3. Sammlung und Aufbewahrung gedruckter und ungedruckter Werke, auch in elektronischer Form.

§ 3

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister Köln eingetragen.

§ 5

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirates durch die Mitgliederversammlung.

§ 6

Für außerordentliche Verdienste auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Genealogie oder für hervorragende Verdienste um den Verein kann die aus Anlass des fünfzigjährigen Jubiläums gestiftete Ernst-von-Oidtman-Medaille verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand.

§ 7

Der Vorstand kann zum Zwecke des Austauschs von Veröffentlichungen mit anderen Vereinen und Institutionen Tauschpartnerschaften abschließen.

§ 8

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für Familienangehörige, Schüler und Schülerinnen, Auszubildende und Studierende kann ein verminderter Jahresbeitrag festgesetzt werden. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird erstmals mit der Aufnahme als Mitglied für das volle Kalenderjahr und dann jeweils mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres für dieses Jahr fällig.

§ 9

Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung bis zum 1. Oktober zum Jahresende aus der Gesellschaft austreten. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind und den Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichten oder unehrenhaft oder gegen die Belange der Gesellschaft gehandelt haben, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss hat der/die Ausgeschlossene binnen einen Monats nach Zustellung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.

§ 10

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Organe der Gesellschaft sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat.

§ 12

Der Vorstand besteht aus:
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der Stellvertreter/in
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. dem/der Geschäftsführer/in
  6. dem/der Vorsitzenden des Beirates
  7. sowie mindestens drei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.
Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungs- und verfügungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, der/die Vorsitzende des Beirates wird durch die Beiratsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich bis zum 30. Juni statt. Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, des Beirates oder, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen, prüft die Jahresrechnung, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft.
Der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/in, beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Es entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13a

Den Mitgliedern der Organe kann es ermöglicht werden, an Versammlungen oder Sitzungen des jeweiligen Organs ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Mitgliedern kann es ermöglicht werden, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abzugeben. Für die Sitzungen des Vorstandes oder des Beirates trifft diese Entscheidung der/die jeweilige Vorsitzende, für die Mitgliederversammlung der Vorstand.
Vorstand und Beirat können einen gültigen Beschluss ohne Versammlung fassen, wenn die Mitglieder des jeweiligen Organs beteiligt wurden und der Beschluss unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform.

§ 14

Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen, die der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht abstatten.

§ 15

Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung, in der Ausführung der Gesellschaftsbeschlüsse und in der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
Er setzt sich zusammen aus den Ehrenvorsitzenden, den Leitern/Leiterinnen der Bezirksgruppen und aus weiteren Personen, welche auf Vorschlag des Vorstandes
  1. aus dem Kreis der Mitglieder und/oder
  2. als Vertreter/in aus dem Bereich öffentlicher und kirchlicher Institutionen
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll 25 Personen nicht überschreiten. Der Beirat kann für ein ausscheidendes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson wählen.
Ein Ehrenvorsitzender/eine Ehrenvorsitzende ist lebenslänglich Mitglied des Beirates. Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende und einen Schriftführer/eine Schriftführerin.

§ 16

Der Beirat wird von seinem/seiner Vorsitzenden einberufen und tritt allein oder mit dem Vorstand gemeinsam zusammen. Eine Einberufung muss auf eine schriftliche Aufforderung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder erfolgen. Auf der Mitgliederversammlung erstattet der Beirat über seine Tätigkeit Bericht. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder beschlussfähig. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. An den Sitzungen des Beirats nimmt ein Vertreter/eine Vertreterin des Vorstandes, an den Vorstandssitzungen der/die Vorsitzende des Beirates teil.

§ 17

Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat die Leiter/Leiterinnen wissenschaftlicher Projekte und der Ausschüsse bestimmen. Diese müssen Mitglieder der Gesellschaft sein. Sie können an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 18

Vereinsmitglieder in einer Stadt oder in einem größeren Bezirk können sich zu einer Bezirksgruppe zusammenschließen und eine örtliche Leitung wählen. Ist die Bezirksgruppe vom Vorstand genehmigt, so hat ihr Leiter/ihre Leiterin oder desser/deren Stellvertreter/in das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit Stimmrecht teilzunehmen. Der Vorstand hat das Recht, nach Anhören des Beirates eine Bezirksgruppe aus besonderem Grund aufzulösen. Gegen diesen Beschluss haben die Mitglieder, die der Bezirksgruppe angehören, ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet..

§ 19

Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Beirates sind zu protokollieren und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in oder Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 20

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 30. April 2022

Download der Satzung der WGfF (135 kB)